Entscheidung
1. Die willkürliche Verknüpfung eines Vorgangs, aus dem die Berechtigung zu einer Strafanzeige erwächst (hier: illegaler Aufenthalt), mit einem Anspruch, der auf einem ganz anderen Lebensvorgang beruht (hier: Zahlungsanspruch) ist regelmäßig als verwerflich anzusehen.2. Eine Beleidigung kann nicht nur in dem Gebrauch einzelner herabwürdigender Begriffe, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang einer Aneinanderreihung einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen entnommen werden.3. Hat das Amtsgericht einzelne Äußerungen als beleidigend gewertet und vertritt das Berufungsgericht demgegenüber die Ansicht, diese Äußerungen seien jeweils für sich genommen nicht als beleidigend zu werten, so schöpft es den Verfahrensgegenstand i.S. des § 264 StPO nicht aus, wenn es die beleidigenden Äußerungen nicht auch in ihrer Gesamtheit würdigt.
OLG Düsseldorf (5 Ss 220/95-26/95 IV)Datum: 11.09.1995
Fundstelle: NStZ-RR 1996, 5; StraFo 1996, 51
Auszug:
NStZ-RR 1996, 5 StraFo 1996, 51 [...]
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