Entscheidung
»Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, auch wenn im Einzelfall Rechte des Beamten betroffen sind. Rechtsschutz wird in Form der Leistungsklage gewährt.Der Vorgesetzte, d.h. derjenige, der dem Beamten dienstliche Weisungen erteilen darf, ist im Rahmen seiner Geschäftsleitungs- und Organisationsgewalt auch für die Änderung des Aufgabenbereichs zuständig.Amtsgemäßer Aufgabenbereich eines Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik.«
BVerwG (2 C 20.94)Datum: 01.06.1995
Fundstelle: DVBl 1995, 1245; DÖV 1995, 1003; JuS 1997, 759; NVwZ 1997, 72
Auszug:
I. Der Kläger ist außerplanmäßiger Universitätsprofessor und steht seit September 1979 als Akademischer Oberrat (BesGr. A 14) im Dienste des Beklagten. Er ist als Oberarzt an der Frauenklinik des Klinikums G. [...]
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