Entscheidung
»Zum Eintritt der konkreten Gefahr für den Fahrer und dessen Fahrzeug, wenn an dem Fahrzeug ein Bremsschlauch durchtrennt wurde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 = NZV 1995, 325; Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84 = NStZ 1985, 263).«
BGH (4 StR 471/95)Datum: 04.09.1995
Fundstelle: DAR 1996, 29; DRsp III(336)289Nr. 1c; JR 1997, 113; MDR 1996, 88; NJW 1996, 329; NZV 1996, 37; VRS 90, 385; ZfS 1996, 33
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tat vom 12. November 1993) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung (Tat vom 16. November 1993) zu einer [...]
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