Entscheidung
Wut kann nur dann ein niedriger Beweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht.
BGH (2 StR 341/95)Datum: 18.10.1995
Fundstelle: BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Niedrige Beweggründe 31; NStZ-RR 1996, 99
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die [...]
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