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BGH - Entscheidung vom 23.08.1995

2 ARs 225/95

Normen:
StPO § 462a

Für die nach § 68 f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung ist gemäß § 462 a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig. Vor seiner endgültigen Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der [...]
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