Entscheidung
»In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird.«
BGH (4 StR 129/95)Datum: 20.07.1995
Fundstelle: JR 1996, 470; JuS 1996, 270; MDR 1995, 1155; NJW 1995, 3194; NStZ 1995, 589; StV 1996, 31
Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren [...]
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