Entscheidung
»Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.«
BGH (1 StR 126/95)Datum: 20.07.1995
Fundstelle: BGHSt 41, 182; JuS 1995, 1135; MDR 1995, 1051; NJW 1995, 2643; NStZ 1995, 541; NZV 1995, 453; StV 1996, 151; VRS 90, 382; VerkMitt 1996, 1
Auszug:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf [...]
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