Entscheidung
Eine Verurteilung wegen Geldwäsche scheitert nicht daran, daß der Angeklagte möglicherweise Mittäter oder Gehilfe der Vortat war. In derartigen Fällen erfolgt eine Postpedenzfeststellung.
BGH (2 StR 157/95)Datum: 21.06.1995
Fundstelle: NStZ 1995, 500; StV 1995, 522; WM 1995, 2084; wistra 1995, 210
Auszug:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die [...]
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