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BGH - Entscheidung vom 08.08.1995

1 StR 426/95

Normen:
StGB § 244a, § 244

Fundstellen:
StV 1995, 586

Bandenmäßig stiehlt nur, wer mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied bei der Tat unmittelbar örtlich und zeitlich zusammenwirkt (vgl. BGHSt 34, 50). Das bedeutet, daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder sich am [...]
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