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BGH - Entscheidung vom 29.06.1995

I ZR 24/93

Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 3 Abs. 1
MarkenG § 5 Abs. 1, 2, § 15 Abs. 1, 2, 4
UWG § 16 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachg. E Abschn. II § 3 Unternehmenskennzeichen 1
BGHR MarkenG § 15 Abs. 2 Verwechslungsgefahr 3
BGHR MarkenG § 5 Abs. 2 Unterscheidungskraft 1
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Unternehmenskennzeichnung 1
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Verwechslungsgefahr 21
BGHZ 130, 134
DZWIR 1996, 23
GRUR 1995, 754
GRUR 1996, 897
GmbHR 1995, 823
ZIP 1995, 1620
wrp 1995, 910

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihre Firmenbezeichnung 'Altenburger Spielkartenfabrik GmbH' verwenden darf. Die Klägerin, welche auf eine lange Tradition in der Fabrikation von Spielkarten verweist, [...]
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