Entscheidung
1. Bei einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Rüge ist die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters geschlossen und im Wortlaut mitzuteilen.2. Ein zu einer konkreten Tat bereits Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden, jedoch liegt in der Bestärkung seines Entschlusses Beihilfe.3. Beschränkt sich der Täter darauf, den zur Tat Entschlossenen zu einem Wechsel der Tatmodalitäten zu veranlassen, liegt hierin regelmäßig keine Anstiftung, sondern Beihilfe.
BGH (1 StR 377/95)Datum: 08.08.1995
Fundstelle: NStZ-RR 1996, 1; StV 1996, 2
Auszug:
1. Der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten, die Brüder L. und F. D., wollten am 30. Mai 1994 im von F. D. geführten PKW des Angeklagten zum Hauptbahnhof von Mannheim fahren, von wo L. D. in die Niederlande [...]
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