Entscheidung
1. Bei Mittäterschaft wird der Tatbeitrag des einen Täters voll dem anderen zugerechnet; die eigenhändige Verwirklichung des Straftatbestandes ist daher nicht erforderlich.2. Steht ein strafbares Verhalten des Täters fest, kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege einer Schätzung vorgenommen werden.3. Zum Vorliegen eines Betrugs beim Verkauf von mit Zusatzstoffen versetztem Wein.4. Die Annahme eines Verwertungsverbots bezüglich eines in der Untersuchungshaft abgelegten Geständnisses erfordert, daß die Freiheitsentziehung gezielt als Mittel zur Herbeiführung einer Aussage eingesetzt wurde.
BGH (2 StR 758/94)Datum: 19.07.1995
Fundstelle: NJW 1995, 2933; NStZ 1995, 605; StV 1996, 73; StV 1996, 93; wistra 1996, 21
Auszug:
I. Die Anklage legt den Angeklagten zur Last, als Mitarbeiter der Firmengruppe P., der zahlreiche Weingüter und Vertriebsfirmen angehörten, zwischen 1978 und 1985 an dem Verkauf von 633 im einzelnen bezeichneten [...]
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