Entscheidung
1. Am unmittelbaren Ansetzen zu einem Banküberfall fehlt es, wenn die Täter zwar die Bank betreten haben, sich aber noch nicht maskiert haben, um prüfen zu können, ob die etwaige Anwesenheit Dritter die Verwirklichung des Vorhabens zuläßt.2. Die strafschärfende Berücksichtigung vorläufig eingestellter Taten setzt deren prozeßordnungsgemäße Feststellung voraus.
BGH (2 StR 118/95)Datum: 07.04.1995
Fundstelle: NStZ 1996, 38; NStZ-RR 1996, 34; StV 1995, 520
Auszug:
I. Das Landgericht hat die Angeklagten S.-D. und Di. sowie den Angeklagten B., der keine Revision eingelegt hat, des versuchten schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher [...]
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