Entscheidung
1. Als Dritter bezüglich der für § 259 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht scheidet der Vortäter regelmäßig aus.2. § 258 Abs. 6 StGB findet auf die Begünstigung jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten.
BGH (4 StR 41/95)Datum: 18.05.1995
Fundstelle: JR 1996, 344; NStZ 1995, 595; StV 1995, 586
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Hehlerei in zwei Fällen, des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, [...]
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