Entscheidung
»1. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Deutschlands bei einem Zuzug im Jahre 1982 aus der Schweiz beurteilt sich nach dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft --KMG-- (Abl. EKD 1976, 389).2. Nach § 1 Abs. 1 KMG wird die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche vor allem durch die Taufe als ev. Christ und durch den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gliedkirche begründet.3. Die Erklärung nach § 9 Abs. 3 KMG ist als eine solche über die Bekenntniszugehörigkeit zu verstehen. Sie setzt nicht den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Mitgliedschaft voraus.«
BFH (I R 89/94)Datum: 18.01.1995
Fundstelle: BB 1995, 1282; BFHE 177, 194; BStBl II 1995, 475; DB 1995, 1316; NJW 1996, 2120; NVwZ 1996, 517
Auszug:
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß im Streitjahr 1986 die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er hatte seinen Wohnsitz am 28. Oktober 1982 von B im Kanton Aargau/Schweiz nach D verlegt. Vor seinem [...]
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