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BAG - Entscheidung vom 21.03.1995

9 AZR 596/93

Normen:
BAT § 49 Abs. 1
Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) § 12
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) und in der Fassung der
ZPO § 258

Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 49 BAT
BAGE 79, 300
BB 1995, 1804
NZA 1995, 1109

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit 1991 einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung hat. Die 1951 geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem Beklagten angestellt. Sie wird als [...]
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