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Entscheidung

»1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug müssen von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen solchen Behandlungserfolg besteht. 2. Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden. a) Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert es, Freiheitsstrafe und Unterbringung einander so zuzuordnen, daß die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen. b) Vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist jedenfalls eine volle Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Allerdings müssen die gesetzlichen Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen.«

BVerfG (2 BvL 3/90 u.a.)

Datum: 16.03.1994

Fundstelle: BVerfGE 91, 1; DRsp III(310)248a; HRSt StGB § 67 Nr. 2; MDR 1995, 77; NJW 1995, 1077; NStZ 1994, 578; StV 1994, 594

Auszug:
A. Die Entscheidung über die verbundenen Vorlagebeschlüsse und Verfassungsbeschwerden betrifft die Frage, inwieweit von Verfassungs wegen die Zeit der Unterbringung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, und in [...]