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BGH - Entscheidung vom 18.10.1994

XI ZR 237/93

Normen:
AO (1977) § 154
GeldwäscheG § 8

Fundstellen:
BB 1995, 62
BGHR AO § 154 Schutzzweck 1
BGHR BGB § 675 Giroverhältnis 3
BGHR GWG § 8 Identifikationspflicht 1
BGHZ 127, 229
DB 1995, 423
DRsp II(224)220a-b
MDR 1995, 490
NJW 1995, 261
WM 1994, 2270
ZIP 1994, 1926

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Auszahlung eines Kontoguthabens von 25.000 DM. Die Beklagte hatte das Konto am 13. Juni 1991 auf Antrag der Klägerin nach Feststellung der Personalien auf deren Namen [...]
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