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BGH - Entscheidung vom 31.05.1994

VI ZR 233/93

Normen:
BGB § 276, § 823

Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Fahrlässigkeit 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 53
BauR 1994, 646
DRsp I(138)716Nr. I.8.a.
DRsp I(145)419a
MDR 1994, 889
NJW 1994, 2232
VersR 1994, 996
ZfBR 1994, 211

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bad P.. Er verlangt nach einem Sturz auf der Innentreppe des Hauses von der Beklagten als Erbin des Hauseigentümers und Vermieters August G. [...]
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