Entscheidung
»Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.«
BGH (1 StR 83/94)Datum: 21.07.1994
Fundstelle: BGHSt 40, 211; JZ 1995, 841; JuS 1995, 174; MDR 1994, 1230; NJW 1994, 2904; NStZ 1994, 593; StV 1995, 449 (Ls); StV 1995, 449; StV 1995, 621
Auszug:
A. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und beim Angeklagten W zusätzlich die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a StGB ) [...]
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