Entscheidung
»Macht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen.«
BGH (2 StR 449/94)Datum: 02.11.1994
Fundstelle: BGHSt 40, 304; JR 1996, 28; JZ 1995, 1132; JuS 1995, 650; NJW 1995, 974; NStZ 1995, 121; StV 1995, 296
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer durch rechtskräftigen Strafbefehl erkannten Geldstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten [...]
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