Entscheidung
»Die Anwendung des § 239 b Abs. 1 erster Halbsatz StGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Täter sein Opfer zum Zwecke einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung entführt oder sich seiner bemächtigt. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Täter beabsichtigt, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen.«
BGH (GSSt 1/94)Datum: 22.11.1994
Fundstelle: BGHSt 40, 350; JR 1995, 346; JuS 1995, 556; NJW 1995, 471; NStZ 1995, 129; NStZ 1995, 184; StV 1995, 82
Auszug:
I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den [...]
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