Entscheidung
Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei nichtigen Verträgen
BGH (VIII ZR 309/93)Datum: 04.05.1994
Fundstelle: BGHR BGB § 818 Abs. 3 Geschäftsunfähiger 1; BGHZ 126, 105; DRsp I(144)135c; EzFamR BGB § 818 Nr. 3; FamRZ 1994, 953; JZ 1994, 1024; JuS 1994, 888; MDR 1994, 660; NJW 1994, 2021; WM 1994, 1392; ZIP 1994, 954
Auszug:
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12. Februar 1990 von den Beklagten ein Sonnenstudio nebst Inventar und Warenvorräten zum Preis von 75.000 DM. Er betrieb das Studio in den bisherigen, angemieteten Geschäftsräumen [...]
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