Entscheidung
»1. Die Vergewaltigung kann nach der Entscheidung des Großen Senats vom 3. Mai 1994 nicht mehr fortgesetzt begangen werden. 2. Ob eine sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu beurteilen; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. 3. Erfüllt ein Verhalten mangels Erheblichkeit nicht den Tatbestand eines Sexualdelikts, so liegt eine Beleidigung vor, wenn in dem sexuellen Verhalten des Täters zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.«
BGH (1 StR 466/94)Datum: 20.09.1994
Fundstelle: NStZ 1995, 129
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung und [...]
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