Entscheidung
1. Der Irrtum über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung ist ein Tatbestandsirrtum.2. Die Anwendbarkeit des § 33 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Angegriffene durch Flucht oder vorsorgliche Einschaltung der Polizei hätte entziehen können.
BGH (3 StR 393/94)Datum: 15.11.1994
Fundstelle: JuS 1995, 555; NJW 1995, 973; NStZ 1995, 177; StV 1995, 463
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) sowie wegen eines weiteren Vergehens gegen das [...]
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