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BAG - Entscheidung vom 14.06.1994

9 AZR 284/93

Normen:
BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 1, § 242
BRTV (für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. August 1989) § 6 Abs. 9, 14
BUrlG § 7 Abs. 3

Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG
BAGE 77, 81
BB 1995, 154
DB 1995, 832
DRsp VI(604)203a-b
EzA § 125 BGB Nr. 11
MDR 1995, 831
NZA 1995, 229
SAE 1996, 39
AuA 1996, 107

Der Kläger verlangt 23 Tage Resturlaub aus dem Jahr 1991. Der Kläger wird seit Oktober 1973 als Arbeiter, zuletzt als Vorarbeiter, in dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das [...]
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