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BAG - Entscheidung vom 30.06.1994

8 AZR 544/92

Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6
BGB § 177 Abs. 1, § 613a
EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 2
Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 4, Anlage I Kapitel XIX Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3
Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (Gbl. I S. 255) § 57 Abs. 3, § 53, § 21 Abs. 3
UmwG § 58, § 55
ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 523, § 536, § 561 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 1 Art. 22 Einigungsvertrag
BAGE 77, 174
BB 1994, 2148
DB 1994, 2508
EzA § 613a BGB Nr. 120
NZA 1995, 172
AuA 1995, 216

Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchem Inhalt zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit dem 15. Februar 1988 bei dem VEB G Dresden, einem dem Rat der Stadt Dresden unterstellten [...]
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