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BAG - Entscheidung vom 14.06.1994

9 AZR 89/93

Normen:
BGB §§ 611, 612 Abs. 2
TV-Vorruhestandsverfahren (Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12. Dezember 1984 i.d. Fassung vom 17. Dezember 1985, 12. November 1986, 27. Oktober 1988, 6. Januar 1989 und 22. Dezember 1989) §§ 1, 2, 7, 17
TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4
VRTV-Bau (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe, Vorruhestandstarifvertrag, vom 12. September 1984 i.d. Fassung vom 17. Dezember 1985, 12. November 1986, 27. Oktober 1988 und 22. Dezember 1989) §§ 1, 2, 4, 5, 6, 8

Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 3 TVG
BAGE 77, 70
DB 1995, 231
DRsp VI(638)74b
EzA § 4 TVG Nr. 5
NZA 1995, 178
SAE 1995, 75

Die Parteien und der auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Streithelfer streiten über Ansprüche des Klägers auf Vorruhestandsleistungen. Die Beklagte, ein Unternehmen mit durchschnittlich 35 bis 39 [...]
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