Entscheidung
1. Heimlich aufgenommene Telefongespräche können dann verwertet werden, wenn die durch das grundsätzliche Verwertungsverbot in ihren Grundrechten nach Art. 1 und 2 GG geschützten Betroffenen den Inhalt ihrer Gespräche selbst offenbaren und sich freiwillig des Schutzes ihres Rechts am eigenen Wort begeben. Dies gilt auch für Vernehmungen der Betroffenen, sofern sie zuvor ordnungsgemäß über bestehende Aussageverweigerungsrechte belehrt worden sind und bereit waren, auszusagen (i.A. an BayObLG NJW 1990, 1978). 2. Hat der Versicherungsnehmer einige Monate vor dem behaupteten Kfz-Diebstahl in einem Telefongespräch davon gesprochen, sein Fahrzeug entwenden zu lassen, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung.
OLG Köln (5 U 212/92)Datum: 15.02.1993
Fundstelle: MDR 1994, 408; VersR 1994, 213
Auszug:
Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kfz-Diebstahls zuletzt BGH VersR 1993, 571 ; OLG Hamm VersR 1993, 218 . MDR 1994, 408 VersR 1994, 213 [...]
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