Entscheidung
»1. Gerichtliche Vorschläge zur Formulierung von (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanträgen, die von dem Bestreben getragen sind, eine Antragsfassung zu erreichen, die der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung gerecht wird und den Streitgegenstand eindeutig kennzeichnet, rechtfertigen nicht die Annahme, die so verfahrenden Richter stünden in der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Eine solche richterliche Einflußnahme ist namentlich bei (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsverfahren in der Regel sinnvoll und - nicht zuletzt auch im Interesse des Beklagten - geboten.2. Bereitet die Antragsfassung nach Auffassung des Gerichts Schwierigkeiten, ist unter dem Blickwinkel von § 42 Abs. 2 ZPO auch gegen einen gerichtlichen Formulierungsvorschlag in Form eines Hinweisbeschlusses nichts zu erinnern.«
OLG Köln (6 W 7/93)Datum: 15.03.1993
Fundstelle: GRUR 1993, 1001; NJW 1993, 3146; NJW-RR 1993, 1277; OLGReport-Köln 1993, 216
Auszug:
GRUR 1993, 1001 NJW 1993, 3146 NJW-RR 1993, 1277 OLGReport-Köln 1993, 216 [...]
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