Entscheidung
»Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.«
BVerwG (6 C 8.91)Datum: 25.08.1993
Fundstelle: BVerwGE 94, 82; DRsp V(510)149b; DVBl 1994, 163; DÖV 1994, 381; DÖV 1994, 383; JuS 1995, 260; NJW 1994, 1889; NVwZ 1994, 578
Auszug:
Die 1977 geborene, bei Klageerhebung zwölfjährige Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit, begehrt, aus Gründen ihres islamischen Glaubens vom koedukativ erteilten Sportunterricht befreit zu werden. Sie besucht [...]
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