Entscheidung
»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts.2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«
BVerwG (11 C 35.92)Datum: 27.01.1993
Fundstelle: BVerwGE 92, 32; DAR 1993, 400; DRsp II(286)264b; DVBl 1993, 613; DÖV 1993, 823; NJW 1993, 1729; NZV 1993, 284; VRS 85, 312; VerkMitt 1993, 57; ZUR 1993, 290; ZfS 1993, 288
Auszug:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (sog. Busspur). Am 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für den rechten der beiden in [...]
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