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BGH - Entscheidung vom 12.10.1993

VI ZR 23/93

Normen:
BGB § 823 , § 1004 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
KunstUrhG §§ 22, 23

Fundstellen:
AfP 1993, 736
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 2
BGHR GG Art. 5 Abs. 1 Text-Bild-Gesamterklärung 1
BGHR KUG § 22 Bildnis 1
DB 1994, 215
DRsp I(150)349a
GRUR 1994, 391
JZ 1994, 413
JuS 1994, 346
MDR 1994, 558
NJW 1994, 124
VersR 1994, 57
WM 1993, 2214
ZIP 1993, 1801

Der Kläger ist seit 1985 Vorstandsvorsitzender der Hoechst-AG. Der Beklagte repräsentiert in der Bundesrepublik Deutschland die Umweltschutzorganisation Greenpeace. Die Hoechst-AG produziert u.a. vollhalogenierte [...]
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