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BGH - Entscheidung vom 03.11.1993

VIII ZR 106/93

Normen:
AGBG § 1
BGB §§ 229, 903

Fundstellen:
BB 1994, 24
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Vertragsbedingung 1
BGHR BGB § 229 Taschenkontrolle 1
BGHR BGB § 903 Hausordnung 1
BGHR BGB § 903 Hausrecht 1
BGHZ 124, 39
DB 1994, 575
DRsp I(150)332a
JuS 1994, 434
MDR 1994, 136
NJW 1994, 188
VersR 1994, 229
WM 1993, 2218
ZIP 1993, 1798

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte, u.a. die sogenannten T.-Märkte. Im Eingangsbereich eines T.-Marktes im Nordwest-Zentrum in F. ist eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht: 'Information und [...]
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