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BGH - Entscheidung vom 14.01.1993

IX ZR 238/91

Normen:
BGB § 857, § 1006, § 1362
ZPO § 286

Fundstellen:
BGHR BGB § 1006 Abs. 1 Mitbesitz 1
BGHR BGB § 1362 Abs. 1 Besitz 1
BGHR BGB § 1362 Abs. 1 Eigentumsvermutung 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 1
BGHR ZPO § 286 Indizienbeweis 6
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Miteigentum 1
BGHR ZPO § 771 Zulässigkeit 1
DRsp I(150)325a-b
FamRZ 1993, 668
FuR 1993, 285
MDR 1993, 1239
NJW 1993, 935
Rpfleger 1993, 358
WM 1993, 902

Der Ehemann der Klägerin, der mit dieser seit 1953 verheiratet ist, war Leitender Verwaltungsdirektor des von dem beklagten Verein getragenen Kreiskrankenhauses. Anfang 1985 wurde gegen ihn ein Strafverfahren [...]
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