Entscheidung
1. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Daß die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH StV 1990, 160). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Absicht nicht, ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wäre.2. Zwar kann grundsätzlich dann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine Mittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Willensänderung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsabsicht) entfällt. Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Wegfall der subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft dazu, daß ein fortwirkender Tatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe zu bewerten ist, wenn das Verhalten vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre.3. Treffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der Mittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so geht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist Mittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die schwerere Form der Beteiligung (S/S-Cramer aaO, vor §§ 25ff. Rn 49 mwN). Wäre also das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine eigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber dazu, daß die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung erhält.
BGH (1 StR 325/93)Datum: 07.09.1993
Fundstelle: BGHR StGB § 242 Abs. 1 - Zueignungsabsicht 9; BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 15; MDR 1994, 128; NStZ 1994, 29; StV 1994, 16
Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten G. jeweils wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Ein weiterer Mitangeklagter wurde wegen [...]
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