Das Lesezeichen wurde erfolgreich angelegt

Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen.

Fenster schließen

 
Entscheidung

Art. 8 GG gewährt keinen generellen Anspruch, auf einer öffentlichen Grünfläche, die nach dem Willen ihres Trägers nicht für Großkundgebungen zur Verfügung steht, eine solche Veranstaltung durchführen zu dürfen.Über den Antrag auf Zulassung einer Großkundgebung hat der Träger der öffentlichen Grünfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat zukommt, Rechnung zu tragen.«

BVerwG (7 C 34.91)

Datum: 29.10.1992

Fundstelle: BVerwGE 91, 135; DRsp V(510)144a-b; DVBl 1993, 210; DÖV 1993, 203; JuS 1993, 686; NJW 1993, 609

Auszug:
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihre »Hofgartenwiese« der Klägerin für Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Hofgartenwiese handelt es sich um eine im [...]