Entscheidung
Art. 8 GG gewährt keinen generellen Anspruch, auf einer öffentlichen Grünfläche, die nach dem Willen ihres Trägers nicht für Großkundgebungen zur Verfügung steht, eine solche Veranstaltung durchführen zu dürfen.Über den Antrag auf Zulassung einer Großkundgebung hat der Träger der öffentlichen Grünfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat zukommt, Rechnung zu tragen.«
BVerwG (7 C 34.91)Datum: 29.10.1992
Fundstelle: BVerwGE 91, 135; DRsp V(510)144a-b; DVBl 1993, 210; DÖV 1993, 203; JuS 1993, 686; NJW 1993, 609
Auszug:
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihre »Hofgartenwiese« der Klägerin für Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Hofgartenwiese handelt es sich um eine im [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 30 Tage kostenlos testen!
|
Login für registrierte Nutzer |

![Ebene schließen [x]](/extension/rechtsportal/design/rechtsportal/images/buttons/menu_close_x.png)