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BVerfG - Entscheidung vom 07.02.1992

2 BvR 129/92

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
GG Art. 94 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
HFR 1992, 652

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG , § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser erfordert über das Gebot [...]
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