Entscheidung
»1. Die Länder haben die Kompetenz, arbeitsrechtliche Regelungen über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit zu erlassen. Der Bund hat insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht.2. Eine Pflicht zur vollen Entgeltfortzahlung während eines Sonderurlaubs für Zwecke der Jugendpflege darf dem einzelnen Arbeitgeber ohne einen Ausgleich nicht auferlegt werden. Insoweit verstößt das hessische Sonderurlaubsgesetz in seiner Fassung vom 28. Juni 1983 gegen Art. 12 Abs. 1 GG.«
BVerfG (1 BvR 890/84)Datum: 11.02.1992
Fundstelle: AuA 1992, 286; BB 1992, 926 (Ls); BVerfGE 85, 226; DB 1992, 841; DVBl 1992, 759; DZWIR 1992, 242; NJW 1992, 2749 (Ls); NJW 1992, 2749; NZA 1992, 641
Auszug:
A. Die beschwerdeführenden Unternehmen wenden sich gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. [...]
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