a. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag bedarf auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr rechtsgeschäftlicher Vereinbarung;b. die - sonst ausreichende - Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme genügt nicht im Falle von Klauseln, die die Geltung der Bedingungen für künftige Verträge regeln.
BGH (VIII ZR 84/91)Datum: 12.02.1992
Fundstelle: BB 1992, 879; BGHR ABGB § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 1; BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Einbeziehung 1; BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Einbeziehung 2; BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 3; BGHR AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 2; BGHR AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 3; BGHZ 117, 190; BauR 1992, 496; DB 1992, 1977; DRsp I(120)193a-b; EWiR § 2 AGBG 1/92, 313; MDR 1992, 447; NJW 1992, 1232; WM 1992, 657; ZIP 1992, 404; ZfBR 1992, 162
Auszug:
a. »Die Einbeziehung Allg. Geschäftsbedingungen in einen Vertrag bedarf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Stellt ein solcher Vertrag - wie hier - für den kaufmännischen Kunden ein Handelsgeschäft dar, [...]
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