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Entscheidung

»Wird eine gepfändete bewegliche Sache auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsgerichts) durch einen privaten, öffentlich bestellten Auktionator versteigert, so vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Gehört die Pfandsache nicht dem Schuldner und ist der Ersteher insoweit bösgläubig, dann kann er das Eigentum nicht allein durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verstrickung und der Versteigerungsanordnung erwerben.«Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln):Kein Eigentumserwerb von schuldnerfremden Pfandsachen bei Auktionen bei Bösgläubigkeit des Erwerbers.Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Personenkraftwagen, den das Finanzamt gepfändet hatte. Das Finanzamt hatte die Versteigerung durch einen öffentlich bestellten Auktionator angeordnet. Dieser hatte vor Beginn der Versteigerung darauf hingewiesen, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht vorliege. Dieser befand sich bei der Beklagten, an die der Schuldner das Kraftfahrzeug sicherungsübereignet hatte.Bewegliche Sachen, die gem. §§ 285 ff. AO gepfändet worden sind, werden bei einer Versteigerung auf der Grundlage des § 817 f. ZPO nach h.M. dem Meistbietenden kraft Hoheitsaktes in der Weise zugewiesen, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt (zuletzt BGHZ 100,95,98 = NJW 1987,1880).Soweit § 305 AO wie § 825 ZPO die Versteigerung unter Abweichung von gesetzlichen Bedingungen bis hin zum freihändigen Verkauf durch den Vollziehungsbeamten/Gerichtsvollzieher selbst gestatten, wird weitgehend angenommen, daß diese Verwertungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich erfolgen. Auch in diesen Fällen soll das Vollziehungsorgan dem Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsaktes zuweisen und der Erwerber einer nicht dem Schuldner gehörenden Sache hierdurch das Eigentum unabhängig von seiner diesbezüglichen Bösgläubigkeit erlangen (Soergel-Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1244 Rdn. 11). Dagegen wird bei der Verwertung einer gepfändeten Sache durch einen privaten Auktionator oder einen freihändig verkaufenden Privatmann auf der Grundlage des § 825 ZPO wie des § 305 AO fast allgemein angenommen, daß diese in privatrechtlichen Formen abläuft (vgl. z.B. Stein-Jonas-Münzberg, § 825 Rdn. 13; Zöller-Stöber, § 825 Rdn. 19; Thomas-Putzo, § 825 Anm. 4 b). Dieser Auffassung hat sich der BGH für den zu entscheidenden Fall angeschlossen. Wird daher eine gepfändete bewegliche Sache auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsgerichts) durch einen privaten, öffentlich bestellten Auktionator versteigert, so vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Damit konnte der Kläger an dem PKW kein Eigentum wegen Bösgläubigkeit erwerben. Ein Eigentumserwerb war auch nicht aufgrund eines Pfandrechtes infolge der Pfändung möglich. Den Theorienstreit über die Natur des Pfändungspfandrechtes (vgl. z.B. einerseits Stein-Jonas-Münzberg, § 804 Rdn. 7 ff., 16 ff.; Zöller-Stöber, § 804 Rdn. 2 sowie andererseits Brox-Walker, Rdn. 393; Baur-Stürner, Rdn. 432; Jauernig, § 16 III e 4, S. 71 f.; Gerhard, § 7 II 2, 3, S. 73 ff.) läßt der BGH offen und führt weiter aus, daß jedenfalls bei Bösgläubigkeit des Erstehers er nicht Eigentum allein aufgrund des Vertrauens auf die Wirksamkeit der Verstrickung und der Versteigerungsanordnung erwerben könne.

BGH (IX ZR 274/91)

Datum: 02.07.1992

Fundstelle: BGHR AO (1977) § 305 Versteigerung 1; BGHR BGB § 1244 Guter Glaube 1; BGHR BGB § 932 Abs. 2 Guter Glaube 1; BGHR GewO § 34b Abs. 5 Versteigerung 1; BGHR HGB § 366 Abs. 1 Veräußerungsbefugnis 1; BGHR ZPO § 804 Pfändungspfandrecht 1; BGHR ZPO § 825 Versteigerung 1; BGHZ 119, 75; DB 1992, 2441; DRsp I(154)200e; DRsp IV(424)144Nr.1; JuS 1993, 76; LM H. 1/93 AbgO 1977 Nr. 17; MDR 1992, 1080; NJW 1992, 2570; NJW-RR 1992, 1457; Rpfleger 1993, 75; VersR 1992, 1537; WM 1992, 1626; ZIP 1992, 1175

Auszug:
Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Personenkraftwagen. Dieser gehörte der Fahrschule G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Sie übereignete ihn sicherungshalber an die Beklagte, behielt ihn in Besitz, [...]