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BGH - Entscheidung vom 24.01.1992

V ZR 267/90

Normen:
BGB §§ 289, 571
ErbbauVO § 9 Abs.1

Fundstellen:
BB 1992, 598
BGHR BGB § 289 Satz 1 Erbbauzins 1
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Erbbauzins 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 1 Grundstücksveräußerung 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 1 Zinseszins 1
DB 1992, 2391
DNotZ 1992, 364
DRsp I(133)484c
DRsp I(154)193b-c
MDR 1992, 775
NJW-RR 1992, 591
WM 1992, 705

Der Kl. zu 1 schloß als Miteigentümer eines Grundstücks mit den Bekl. einen Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks. Der Vertrag ist dinglich noch nicht vollzogen, die Teilfläche wird von den Bekl. [...]
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