Entscheidung
Bei der Schwere der verursachten Verletzungen hatte das Gericht sich auch mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte erkannte, daß diese zwangsläufig ohne Rettungschance zum Tode führen mußten. Entfernte er sich dennoch, so geschah dies ohne Tötungsvorsatz, da er dem Opfer ja nicht mehr helfen konnte.Gerade im Hinblick darauf, daß das Tatgericht sogar nicht auszuschließen vermochte, daß das Unfallopfer bereits verstorben war, als der Angeklagte sich zur Weiterfahrt entschloß, hätte es zur Begründung des Tötungsvorsatzes näherer Begründung bedurft, warum der Angeklagte in jedem Fall vom Vorhandensein von Rettungschancen ausgegangen sein muß. Der zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich in wesentlichen Einzelheiten von dem, der Gegenstand der Entscheidung BGH NStZ 1992, 125 = NJW 1992, 583 = NZV 1992, 77 war.
BGH (4 StR 640/92)Datum: 11.09.1992
Fundstelle: DRsp-ROM Nr. 1995/4032; NZV 1993, 197; VRS 85, 41; ZfS 1994, 106
Auszug:
Siehe auch BGH, DAR 1992, 105 = NZV 1992, 77 = VRS 82, 307; vgl. ferner zum Tötungsvorsatz bei sogenannter Polizeiflucht BGH, ZfS 1992, 390 sowie bei Mitschleifen eines am PKW hängenden Menschen BGH, ZfS 1993, 138 [...]
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