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BGH - Entscheidung vom 25.06.1992

IX ZR 24/92

Normen:
BGB § 765
ZVG § 10, § 161 Abs. 3

Fundstellen:
BGHR BGB § 765 Ausfallbürgschaft 2
BGHR ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ausgabenersatz 1
BauR 1992, 789
DB 1992, 1929
DRsp I(138)642b-c
EWiR § 765 BGB 6/92, 867
KTS 1992, 696
MDR 1993, 139
NJW 1992, 2629
NJW 1992, 2929
Rpfleger 1992, 533
WM 1992, 1444
ZIP 1992, 1073

b-c. »Maßgeblich für den Umfang der Ausfallhaftung des Bürgen ist die Vereinbarung mit dem Gläubiger (Schuler, NJW 1953, 1689 ...) . Der Kreis der von der Bürgschaft erfaßten Forderungen ist [im Streitfall] in [Allg. [...]
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