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BGH - Entscheidung vom 12.03.1991

XI ZR 190/90

Normen:
BGB §§ 252, 326, 607

Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 5 Nichtabnahmeentschädigung 2
BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlehen 1
BGHR BGB § 326 Abs. 1 Darlehen 3
BGHR BGB § 607 Nichtabnahmeentschädigung 1
BGHR ZPO § 281 Abs. 3 Satz 2 Widerklage 1
DB 1991, 2184
EWiR § 326 BGB 1/91, 443
NJW 1991, 1817
NJW-RR 1991, 1008
WM 1991, 760
ZIP 1991, 575

Die Kläger beantragten am 15. Oktober 1987 bei der F. Filiale der Beklagten - einer 'gemischten' Hypothekenbank gemäß § 46 HypBG - ein Grundschulddarlehen über 286.000 DM, das zum Erwerb des als Beleihungsobjekt [...]
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