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BGH - Entscheidung vom 29.01.1991

VI ZR 206/90

Normen:
BGB § 276 Abs.1, §§ 611, 823

Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Heilpraktiker 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 55
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Heilpraktikerhaftung 1
BGHZ 113, 297
DRsp I(125)364c-d
LM § 276 [Ca] BGB Nr. 44
MDR 1991, 519
NJW 1991, 1535
NJW-RR 1991, 1045
VersR 1991, 469

Die Kläger machen gegen den Beklagten, einen Heilpraktiker, Unterhaltsschadensersatzansprüche geltend. Die damals 40jährige Frau T., Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Zweit- und Drittkläger, wurde seit Mitte [...]
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