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BGH - Entscheidung vom 07.05.1991

VI ZR 259/90

Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 851, § 861
StGB § 288

Fundstellen:
BB 1991, 1517
BGHR BGB § 1007 Abs. 3 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 288 2
BGHR StGB (1975) § 288 Tatbestand 2
BGHR StGB § 16 Tatbestandsirrtum 1
BGHZ 114, 305
DRsp I(145)376c-d
EWiR § 288 StGB 2/91, 817
JurBüro 1991, 1467
KTS 1991, 565
MDR 1991, 946
NJW 1991, 2420
VersR 1991, 931
WM 1991, 1353
ZIP 1991, 1062

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Kreditinstitut, Schadensersatzansprüche wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel geltend. Die Klägerin war mit der Beschallung eines im August 1984 [...]
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