b. »Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzl. Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 [...]
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