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BGH - Entscheidung vom 25.04.1991

VII ZR 280/90

Normen:
AVBEltV §§ 1, 4
AVBGasV §§ 9, 10
BGB § 196 Abs.1 Nr.1

Fundstellen:
BB 1991, 1294
BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 Daseinsvorsorge 1
BGHZ 114, 257
BauR 1991, 474
DRsp I(112)169a
EWiR § 10 AVBEltV 1/91, 637
MDR 1991, 1003
NJW 1991, 2134
WM 1991, 1394
ZMR 1991, 333
ZfBR 1991, 200

Die klagende Stadt N. verlangt von dem Beklagten insgesamt 6.165,12 DM für je einen Hausanschluß der Strom- und der Gasversorgung. Diesen Betrag hat die Klägerin im Dezember 1984 in Rechnung gestellt; sie hat aber erst [...]
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