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BGH - Entscheidung vom 14.11.1991

IX ZR 250/90

Normen:
BGB § 126
EG-Übk Art. 5 Nr. 1, 17 Abs. 1
ZPO §§ 12 ff., § 38 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BGHR EGÜbk vor Art. 1 Anwendbarkeit 1
BGHR IWF-Abkommen Art. VIII Abschn. 2(b) Amtsprüfung 2
BGHR IWF-Abkommen Art. VIII Abschn. 2(b) Devisengenehmigung 1
BGHR ZPO § 38 Abs. 2 Satz 2 Schriftliche Bestätigung 1
BGHR ZPO § 38 Abs. 2 Satz 2 Schriftlichkeit 1
BGHZ 116, 77
DRsp IV(408)180Nr.5
EWiR § 38 ZPO 2/92, 203
EuZW 1992, 123
MDR 1992, 180
NJW 1993, 1070
WM 1992, 87

Die klagende Bank gewährte der M. AG in A./Griechenland im Dezember 1984 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 500.000 DM. Der Beklagte war Generaldirektor der Darlehensnehmerin. Er unterzeichnete am 6. März 1985 eine [...]
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